Das Anglermesser – rechtliche Hinweise
im § 9 der Angel- und Gewässerordnung unseres Vereins ist das Mitführen eines Messers bei der Ausübung des Angelsports klar vorgeschrieben. Bei der Wahl des Anglermessers solltet Ihr aber den § 42a des Waffengesetzes kennen um eventuellen Problemen mit den Gesetzeshütern aus dem Weg zu gehen. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht mitgeführt werden. Einhandmesser die nicht verriegeln dürft ihr jedoch mit euch führen. Die erlaubte Klingelänge ist bei Klappmessern nicht geregelt ganz im Gegensatz zu feststehenden Messern, die 12 cm Klingenlänge nicht überschreiten dürfen.
Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme. Bei einem berechtigten Interesse, das kann die Berufsausübung, Brauchtumspflege oder Sport sein, ist das Mitführen erlaubt. Inwieweit die Ausübung des Angelsports ein berechtigtes Interesse darstellt lässt sich schwer sagen. Vermutlich ist es so, will man aber auf Nummer sicher gehen, sollte man Einhandmesser nicht mit sich führen. Auch wäre die Fahrt zum Gewässer schon ein Verstoß gegen 42a, weil hier keine berechtigtes Interesse für das Tragen vorliegt und das Messer in einem abschließbaren Behältnis tranportiert werden müsste.
In vielen Angelgeschäften könnt ihr Messer erwerben, die durchaus problematisch in Bezug auf den § 42a sind. Vielen Verkäufern ist die Gesetzeslage aber überhaupt nicht bewußt und außerdem ist der Verkauf ja auch legal.
Die beiden mittleren Messer auf dem Bild unterliegen dem Trageverbot weil sie mit einer Hand zu öffnen sind und die Klinge auch verriegelt. Das obere und das unter Messer dürfen mitgeführt werden. Wichtig: Dieser Artikel ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Den Gesetzestext findet ihr hier: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html (CD)
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