Angel- & Gewässerordnung

§ 1

Die Angel- und Gewässerordnung des ASV – Eschwege e.V. regelt in Verbindung mit der Vereinssatzung, dem Hess. Fischereigesetz, der „Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische“, den Vereinsbeschlüssen, und den sonstigen rechtlichen Bestimmungen und Verordnungen des Natur- und Tierschutzes die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei an den Gewässern des Angelsportvereins Eschwege.

§ 2

Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer des ASV besondere Bestimmungen zu erlassen, Gewässer zu sperren oder Einschränkungen zu verfügen.

§ 3

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Fischfang nach Maßgabe der in § 1 genannten Gesetze und Verordnungen und den in Vereinsbeschlüssen erlassenen Bestimmungen auszuüben.

Verstöße werden nach den Bestimmungen der Satzung geahndet.

§ 4

Bei Versammlungen und genehmigten Vereinsangeln ist jedes private Angeln sowie das Legen und Heben von Reusen an den Vereinsgewässern untersagt.

Die Überprüfung dieser Maßnahme wird durch den Vorstand gewährleistet.

Diese Regelung gilt nicht für Gastangler.

§ 5

Die gefangenen Fische sind einer sinnvollen Verwertung, möglichst der menschlichen Ernährung zuzuführen.

Gefangene Fische dürfen nicht verkauft werden.

§ 6

Offene Feuerstellen und das Aufstellen von Zelten ist an den Vereinsgewässern verboten.

Beim Betreten des Angelplatzes ist Rücksicht auf die Brutzeiten von Vögeln zu nehmen.

Wiesen und Äcker dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden.

Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.

Eingefriedete und bebaute Grundstücke dürfen nicht ohne Genehmigung des Eigentümers betreten werden.

Der Angelplatz ist sauber zu halten und in einem sauberen Zustand zu verlassen.

Ausgelegte Angelgeräte sind ständig unter Aufsicht zu halten.

Für entstandene Schäden haftet der jeweilige Verursacher.

Eisangeln ist an allen Vereinsgewässern nicht erlaubt.

Festgestellte Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind unverzüglich dem Vorstand, den Gewässerwarten oder Fischereiaufsehern zu melden.

Auch gefundene Angelgeräte, deren Verwendung einen Verstoß gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Vorschriften des Vereins darstellen, sind ebenfalls sofort zu melden.

2. Formelle Bestimmungen

§ 7 Ausweispflicht

Jedes Mitglied hat bei der Ausübung der Angelfischerei an den Vereinsgewässern einen gültigen Fischereischein und den Fischereierlaubnisschein mit sich zu führen.

Der Fischereierlaubnisschein gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein.

Die Ausweispflicht gem. Satz 1 und 2 findet auch bei den sogenannten Helfern (§ 25 (2) HFischG) Anwendung.

Die Unterstützung beim Fischen durch weitere Personen beinhaltet nur die Hilfe beim Landen großer Fische.

§ 8 Vereinsgewässer

Die Vereinsgewässer des ASV-Eschwege die zum Fischfang freigegeben sind, werden auf dem jährlich ausgegebenen Fischereierlaubnisschein in Form einer Skizze dargestellt.Weiterhin sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte vermerkt, an denen ein generelles Angelverbot oder andere Einschränkungen bestehen.

§ 9 Angelzubehör

Jedes Mitglied ist verpflichtet, entsprechende Geräte mitzuführen und ordnungsgemäß anzuwenden, die ein waidgerechtes Landen und Töten der Fische gewährleistet. (Bsp.: Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Unterfangkescher und ein Maßstab.)

§ 10 Zugelassene Fanggeräte

Zum Fischfang sind nur die folgenden auf dem Erlaubnisschein vermerkten Geräte erlaubt.

Erlaubte Geräte zum Fischfang sind bei Senioren:

2 Handangeln (2 Friedfisch- oder 1 Raubfisch- und 1 Friedfischangel)
Ausnahme: Am Werratalsee sind 2 Raubfischangeln
erlaubt.
3 Aalreusen (ohne Flügel, jedoch mit Otterkreuz)
1 Senke zum Köderfischfang maximal 1 qm.

Aalreusen dürfen nur in der Fließstrecke der Werra gelegt werden. Ausgenommen ist die Strecke zwischen Werrabrücke und Schleuse. Sie sind mit einem Schild zu versehen, auf dem der Name und Anschrift des Besitzers ersichtlich ist.

Nicht gekennzeichnete Reusen werden vom Verein eingezogen.

Erlaubte Angelgeräte für jugendliche Mitglieder:

1 Handangel: Nach erfolgreich abgelegter Fischerprüfung können auf Antrag und
Entrichtung einer Gebühr zwei Handangeln erlaubt werden.

Ausnahme:
Am Werratalsee sind auch für Jugendliche generell 2 Handangeln erlaubt.
(Friedfisch- oder Raubfischangel)

Erläuterung zu den erlaubten Geräten zum Fischfang. (Handangeln)Eine Handangel darf grundsätzlich nur mit einer Fangvorrichtung (Haken) ausgerüstet sein.

Das gilt beim Angeln mit Schwimmer, Wasserkugel und ebenso beim Angeln mit Bodenblei.
Zwillings- und Drillingshaken gelten als 1 Haken und dürfen nur beim Raubfischangeln eingesetzt werden. Ebenfalls als eine Fangvorrichtung gelten Spinner, Blinker, Wobbler und Schlaufensysteme zum Einhängen von Köderfischen, auch wenn sie mit mehreren Haken
(Zwillings- oder Drillingshaken) bestückt sind.

Verboten ist das Paternosterangeln. (Angeln mit Beihaken)

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten. Untermaßige Fische und solche, die
während der Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich und schonend zurück zu setzen.

Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder zum Fischfang ist verboten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten und gegebenenfalls zu melden.

Das Einbringen von Lockstoffen (Anfüttern) ist erlaubt.

Um Beeinträchtigungen der Gewässer zu vermeiden, sollte das Anfüttern jedoch auf ein Minimum begrenzt werden.

Beim Angeln vom Ufer ist auf andere Personen Rücksicht zu nehmen, Behinderungen und Belästigungen sind zu vermeiden.

Das Angeln vom Boot ist auf dem Werratalsee nur mit Genehmigung des Vorstandes und mit vereinseigenen Booten erlaubt.

Auf allen anderen geschlossenen Vereinsgewässern ist der Einsatz von Wasserfahrzeugen zur Ausübung der Angelfischerei verboten.

Einzelheiten regelt der Erlaubnisschein.

§ 12 Fangliste

Fangmeldungen bilden eine unentbehrliche Grundlage für die Fischhege und der Gewässer-bewirtschaftung und dienen außerdem als Unterlage bei Schadenersatzforderungen nach Fischsterben, Gewässerausbau u.a.

Die Fangmeldung ist auch wichtig und unerlässlich zur Erstellung einer Fangstatistik, zu der der Verein aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist.

Die Fangmeldungen sind deshalb, auch im eigenen Interesse, gewissenhaft auszufüllen
(Stückzahl und Gewicht) und termingerecht abzugeben.

Sie ist wahrheitsgemäß, gut leserlich und ohne zusätzliche Vermerke zu führen.

Auch eine Leermeldung ist erforderlich.

Der Abgabetermin der Fangmeldung ist spätestens am 01.Dezember des jeweiligen Jahres.

Bei Nichtabgabe wird eine Gebühr erhoben.
Die Höhe wird in der außerordentlichen Hauptversammlung festgesetzt.Besondere Fänge sind umgehend nach Fischart, Größe, Gewicht und Fangort den Gewässerwarten zu melden.

§ 13 Arbeitsdienstregelungen

Jedes Mitglied ist verpflichtet, wenn kein Befreiungsgrund vorliegt, seinen jährlichen Arbeitsdienst zu leisten.

Der Arbeitsdienst wird auf jährlich 12 Stunden festgesetzt.

Es wird nicht gesondert zum Arbeitsdienst eingeladen. (freie Einteilung)

Einzelheiten und Termine werden in der jährlichen Veranstaltungsübersicht bekannt gegeben.

Für nicht geleisteten Arbeitsdienst wird eine Gebühr erhoben, die auf der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen wird und im Folgejahr in Rechnung gestellt wird.

Vom Arbeitsdienst sind befreit:

a.) Mitglieder die das 65. Lebensjahr vollendet haben

b) Mitglieder mit einem GdB (Schwerbehinderung) ab 50 v.H.

c.) Mitglieder die ihren Wohnsitz mehr als 75 km Luftlinie von Eschwege entfernt haben

d.) Passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr

f.) Vorstandsmitglieder

§ 14 Fangbeschränkungen, Fangverbote, Schonzeiten,

Die wichtigsten Bestimmungen für die Vereinsgewässer sind im jährlichen Erlaubnisschein vermerkt.

Weiterführende Bestimmungen sind in der „Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische“ nachzulesen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind unbedingt zu beachten.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Verordnung und des Hess. Fischereigesetzes dar. An allen Gewässern des ASV-Eschwege besteht folgende Fangbeschränkung:

Erlaubt ist der Fang von täglich:
5 Forellen
3 Karpfen
5 Schleien
2 Raubfischen (Hecht oder Zander)
5 Barsche

Die Anwendung von Leg- oder Stellangeln, elektrische oder toxische
Fangmethoden sind grundsätzlich verboten.

Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden. Das Zurücksetzen ist unzulässig.

Setzkescher müssen u.a. mindestens eine Länge von 3,50 m und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen.

Diese Mindestmaße entsprechen einer Hälterung von max. 6,8 Kg. Fischgewicht.
(max: 1 kg. Fisch pro 100 Liter Setzkeschervolumen)

Setzkescher sind in der Werra (Bundeswasserstraße) und in Gewässern mit Wellenschlag unzulässig.

§ 15 Fischereiaufsicht und Kontrollen

Die vom Angelsportverein Eschwege bewirtschafteten Gewässer werden von Fischerei-aufsehern und Gewässerwarten betreut. Sie sind befugt, die Einhaltung der Angel- und Gewässerordnung und des Landesfischereigesetzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu überprüfen und bei Verstößen den Erlaubnisschein einzuziehen.

Den Gewässerwarten obliegt die Überwachung des Fischfanges nach den Grundsätzen einer artgerechten Fischwaid, die Beobachtung der Gewässer und die Einbringung von Vorschlägen für deren Pflege und Bewirtschaftung.

Sie sind maßgeblich bei der Erstellung von Hegeplänen, durch Beratung und Unterstützung des Vorstandes beteiligt und sie unterbreiten Vorschläge hinsichtlich des Fischbesatzes.

Ihnen obliegt der Vorschlag von Mitgliedern, die zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Fischereiaufsicht geeignet sind.

Sie sollten sich um die eigene Fortbildung in Fragen der Fisch- und Gewässerbiologie bemühen und diesbezüglich die Mitglieder auf Versammlungen informieren.

Außerdem müssen sie über umfangreiche Kenntnisse bei der Bewertung und Beurteilung der Gewässergüte, den Gewässeruntersuchungen nach der chemischen und physikalischen Methode, den Bio-Indikatoren und die Auswertung der Proben verfügen oder sich diese Kenntnisse kurzfristig aneignen.

Sie sind weiterhin berechtigt, den Fang zu kontrollieren und nötigenfalls die vorläufige Sicherstellung zu bewirken.

Grobe Verstöße gegen das Fischereigesetz, das Tierschutzgesetz und andere Verordnungen und Bestimmungen werden zur Anzeige gebracht.

Weiterhin kann eine Schadensersatzklage gegen den Verursacher angestrengt werden, wenn durch sein Verhalten dem Verein finanzielle oder andere Folgeschäden entstehen.

Allen zur Aufsicht berechtigten Personen ist jede Kontrollmöglichkeit zu geben, die geeignet sein kann, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und die Einhaltung vereinsinterner Vorschriften zu überprüfen.

Den Anordnungen dieser Kontrollpersonen ist Folge zu leisten.

Des weiteren sind auch die Vereinsmitglieder dazu berechtigt, an den Vereinsgewässern ihnen fremde Personen, die Angeln ausgelegt haben, den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen.

§ 16 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder werden von Jugendwarten betreut und haben deren Anweisungen zu befolgen.
Sie sollten sich zur regelmäßigen Teilnahme an den Jugendveranstaltungen verpflichtet fühlen.

Jugendliche, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben, dürfen dies nur unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist.

Die gesetzliche Fischerprüfung ist für den Jugendfischereischein nicht erforderlich.

Ab dem 14. Lebensjahr kann, nach bestandener Fischerprüfung, erstmals ein normaler Fischereischein beantragt werden. Mit diesem darf die Fischerei ohne Begleitung einer volljährigen Person ausgeübt werden.

Die Übernahme von der Jugendgruppe zu aktiven Mitgliedern erfolgt nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bei Schulausbildung oder Lehre kann die Übernahme um 1 Jahr verlängert werden.

Hierzu ist ein schriftlicher Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (Lehrvertrag oder Schulbescheinigung) erforderlich.

Dieser Antrag muss bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres beim Vorstand eingereicht werden.

§ 17 Verstöße

Verstöße gegen die Bestimmungen der Angel- und Gewässerordnung haben die Einziehung des Erlaubnisscheines zur Folge.

Über die Dauer des Einzuges entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 18 Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer

Unter bestimmten Voraussetzungen können aktive Mitglieder für vom Verein gepachtete Forellengewässer eine Erlaubnis zum Fischfang erhalten.

Alle Bewerber, die den Zuschlag für ein Gewässer erhalten haben, müssen den entstandenen Pachtpreis, den Besatz und die Transportkosten übernehmen.

Den Zuschlag zum Befischen, evtl. Versagungen, die Fangbeschränkung und das zugelassene Angelgerät regelt der Vorstand.

§ 19 Schlussbestimmungen

Änderungen der Gewässerordnung bedürfen grundsätzlich eines Mitgliederbeschlusses. Dies gilt nicht, wenn eine Neufassung einzelner oder mehrerer Bestimmungen oder eine Ergänzung dieser Gewässerordnung aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen oder durch Gerichtsentscheidungen notwendig wird.

Auf solchen Umständen beruhende Änderungen der Gewässerordnung sind den Mitgliedern in der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt zu machen.