Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Eschwege e.V.“
Er hat seinen Sitz in Eschwege und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Eschwege eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck und Aufgabe des Vereins ist:

im Sinne einer naturverbundenen und waidgerechten Ausübung der Angelfischerei Gleichgesinnte zusammenzuführen und der Jugend Gelegenheit zu geben, die Fischwaid zu erlernen und auszuüben.selbst oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, die die Hege eines
artgerechten Fischbestandes, die Pflege und Reinhaltung der heimatlichen
Fischgewässer in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der
Erhaltung der Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes, der
Landschaftspflege und der ordnungsgemäßen Fischerei,zum Gegenstand hat.
c) den Zusammenhalt im Verein durch stete Anerkennung der gemeinsamen
satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben auf der Grundlage wechselseitiger
Rücksichtnahme und Achtung zu pflegen und zu vertiefen.

d) Förderung des Castingsports.

e) Wahrnehmung der Fischereiaufsicht.
f) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

g) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

h) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder können jedoch für tatsächlich entsstandene und nachgewiesene Kosten entschädigt
werden, wenn die Kosten und die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks
etnstanden bzw. ausgeübt wurde.

i) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

j) Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, im Rahmen des Vereinslebens den
Grundsatz parteipolitischer, religiöser und rassischer Neutralität zu wahren.

k) die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift, Presse, Rundfunk
und elektronische Medien im Sinne dieser Zielsetzung.

§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
2. Der Verein gliedert sich in Anwärter, aktive, passive und jugendliche
Mitglieder. Er kann Ehrenmitglieder ernennen. Aktive Mitglieder und Anwärter sind Personen, die die Fischwaid ausüben.Auf Vereinsversammlungen sind nur aktive Mitglieder die anwesend sind, stimmberechtigt.
Passive Mitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie ein Vorstandsamt ausüben (§13)

b) Passive Mitglieder beschränken sich vornehmlich auf die Förderung des
Vereins.

c) Jugendliche Mitglieder sind Personen unter 18 Jahre.
Ihr Stimmrecht beschränkt sich auf die Jugendversammlungen.

d) Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht
haben, können durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Aufnahme

1. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt auf schriftlichen, eigenhändig
unterschriebenen Antrag beim geschäftsführenden Vorstand, in dem möglichst
ein Vereinsmitglied als Empfehlung angegeben werden sollte.

Minderjährige bedürfen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

2. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Entrichtung der Anwärtergebühr, des
Jahresbeitrages, der Verpflichtung des Antragstellers auf die Bestimmungen
dieser Satzung und der Aushändigung des Erlaubnisscheines.

3. Das aufzunehmende Mitglied hat ein Anwärterjahr (12 Monate) zu absolvieren.
Innerhalb dieses Anwärterjahres kann der Verein jederzeit schriftlich ohne
Einhaltung einer Frist verlassen werden.

4. Als Anwärter hat das Mitglied alle Rechte mit Ausnahme des Stimmrechtes und
der Königswürde.

5. Nach dem Anwärterjahr wird das Mitglied auf der nächsten Versammlung
den anwesenden Mitgliedern vorgestellt. Diese entscheiden dann mit Zweidrittel
Mehrheit, in Abwesenheit des Antragstellers, über dessen Aufnahme in die aktive
Mitgliedschaft.

6. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung braucht dem Antragsteller
gegenüber nicht begründet zu werden. Er besitzt auch kein Einspruchsrecht.

§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühr

Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden für Anwärter, aktive-, passive- und jugendliche Mitglieder gestaffelte Mitgliedsbeiträge und für Anwärter eine
Aufnahmegebühr erhoben.
Bei jugendlichen Mitgliedern, entfällt § 5 Abs. 3. Sie zahlen keine Anwärter- und
Aufnahmegebühr, auch nicht beim späteren Erwerb der aktiven Mitgliedschaft.

Ausnahme: Bei Eintritt in den Verein nach Vollendung des 17. Lebensjahres ist
die Aufnahmegebühr zu entrichten.

2. Die Beitragspflicht beginnt mit Beginn des Monats in dem der Aufnahmeantrag
unterzeichnet wurde.

Die Höhe des Beitrages, die Anwärter- und die Aufnahmegebühr werden jeweils auf einer außerordentlichen Hauptversammlung, auf Antrag des Vorstandes,
durch Beschlussfassung festgesetzt. Entsprechendes gilt für die Erhebung
etwaiger Sonderumlagen.

4. Anwärter zahlen bei Aufnahme in den Verein eine Anwärtergebühr, die in bar zu
entrichten ist.
Bei Übernahme in die aktive Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr und der
anteilige Jahresbeitrag zu entrichten
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag. Dieser und alle anderen Forderungen des Vereins, z.B.: für nicht geleisteten Arbeitsdienst, nicht abgegebene
Fangmeldung oder verauslagte Portokosten u.s.w. sind Bringschulden.

Diese Beträge werden den Mitgliedern mit einer Jahresrechnung, die auf der
Jahreshauptversammlung ausgehändigt wird, mitgeteilt. Beiträge und alle sonstigen Forderungen sind zu Beginn des Jahres nach Erhalt
der Jahresrechnung fällig.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Die Pflichten der Mitglieder werden bestimmt durch den Zweck und die Aufgaben
des Vereins.2. Demzufolge sind die Mitglieder verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung
und die erlassenen Vereinsordnungen, (z. B.: Angel- und Gewässerordnung
u.s.w.) die Beschlüsse und alle satzungsgerechten Bestätigungen des Vereins
zu erfüllen oder nach besten Kräften zu unterstützen.

Hierzu zählt insbesondere:
die fristgerechte Erfüllung aller beschlussgemäßen geldlichen Forderungen des Vereins.
der Besuch der Vereinsversammlungen und Vereinsveranstaltungen, sowie die Beteiligung am Arbeitsdienst, soweit kein Befreiungsgrund vorliegt.

Näheres zum Arbeitsdienst regelt die Angel- und Gewässerordnung.

c) den Gedanken der Hege und Pflege des Fischbestandes und des waid-
gerechten Fischens mit Überzeugung zu praktizieren, Dritten gegenüber zu
vertreten und die Angelgemeinschaft durch gutes Vorbild zu fördern.

d) die termingerechte Abgabe der Fangmeldung.

e) Jede Änderung der Anschrift und der Bankverbindung hat das Mitglied
dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Nachteile, die sich aus einer
Unterlassung ergeben, trägt das Mitglied.

Wurde ein Wohnungswechsel nicht ordnungsgemäß gemeldet, so gelten
Mitteilungen an die zuletzt angegebene Anschrift als zugestellt.
Kosten, die dem Verein durch Anfragen bei Behörden über Anschriftenänderung
entstehen, trägt das jeweilige Mitglied.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, den Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein.

a) Erlöschen durch Tod: Der dem Verein zugefallene Anteil an den über den
Todestag hinaus gezahlten Beiträge oder sonstigen beschlussgemäßen
Zahlungen werden den Hinterbliebenen nicht erstattet.
Erlöschen durch Austritt: Der Austritt des Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch
schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfolgen.

Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters.
Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Beendigung der Mitgliedschaft, durchNiederlegung, durch Entziehung oder durch Tod.

d) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:

– ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn dies nach erfolgter Aufnahme
bekannt wird, dass es solche begangen hat.

– sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende
Handlungen strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche
Taten bewusst duldet.

– den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt,
wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

– die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch den
Verkauf der Beute ausnutzt. – gegen die Angel- und Gewässerordnung des Vereins verstößt oder in
Gewässern, die zu Schon- oder Sperrbezirken erklärt wurden, angelt.
– seinen Jahresbeitrag oder die Sonderbeiträge trotz Erinnerung und
Mahnung nicht zahlt.

e) Bei Ausschluß verliert das Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Rechte,
entbindet es aber nicht von der Pflicht zur Zahlung der noch offenen
Forderung.

2. Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung und gegebenenfalls nach
vorheriger Anhörung des Betreffenden durch den Vorstand.

Der Beschluß des Vorstandes ist endgültig und wird dem Mitglied schriftlich
durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des
Ausschlusses von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des ehemaligen
Mitglieds.
Die Rechte des Vereins ihm gegenüber bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Hauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb des ersten Quartals des
Geschäftsjahres statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung und unter
Wahrung einer Frist von 10 Tagen schriftlich durch den Vorsitzenden
einberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstag
schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:

a) Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des
Kassenberichtes.
b) Beratung und Genehmigung des Kassenberichtes.
c) Abstimmung über die Entlastung der Kassierer und des Vorstandes.
d) Neuwahl von Vorstand, Kassierern und Kassenprüfern.
e) Abstimmung über alle Anträge gemäß § 10 Abs.1.

§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung

1. Die außerordentliche Hauptversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies der
Vorstand für notwendig erachtet oder wenn mindestens Ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

2. Die Fristen über Einladung und Anträge entsprechen denen des § 10 dieser
Satzung

3. Die außerordentliche Hauptversammlung dient dem Zweck, über wichtige Fragen,
die keinen Aufschub gestatten, Beschlüsse herbeizuführen.

Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben, können nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung
behandelt werden.

4. Die Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr.

§ 12 Mitgliederinformationen

1. Informationsveranstaltungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden.

2. Die Einladung erfolgt durch die Bekanntgabe im jährlichen Terminplan.

3. Zu Beginn der Versammlung wird die Tagesordnung durch den
Versammlungsleiter bekannt gegeben. Es erfolgt keine Behandlung von
Anträgen oder Beschlussfassungen außer die Aufnahme von Anwärtern.

4. Sie dient vornehmlich dem Zweck, neben dem geselligen Beisammensein durch
informativen und sachlichen Gedankenaustausch die Arbeit des Vereins zu
fördern und dessen Mitglieder über die laufenden Arbeiten und Bemühungen des
Vereins zu unterrichten.

§ 13 Vorstand

1. Dem Gesamtvorstand des Vereins gehören an:

a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der 1. Schriftführer
d) der 1. Kassierer
e) der stellvertretende Schriftführer
f) der stellvertretende Kassierer
g) 2 Jugendwarte
h) 4 Gewässerwarte
i) 2 Angel- und Sportwarte
j) 2 Vergnügungswarte
k) 4 Arbeitsdienstleiter
m) dem Heimwart

2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 1. Kassierer

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die
Überwachung der Geschäftsführung und der übrigen Vorstandsmitglieder
verantwortlich.

3. Der Verein wird jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes (§ 13 Abs. 2) im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten, wobei
jeweils einer der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder entweder der 1.Vor-
sitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
4. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur
vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
5. Alle Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch
Handzeichen.

6. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und überwacht die Ausführung und
Einhaltung der gefassten Beschlüsse. Ihm obliegt hauptsächlich die Leitung des
Vereins.
Bei wichtigen Angelegenheiten kann er Mitglieder des Vereins zur Beratung
heranziehen.

Er hat der nächsten Mitgliederversammlung über die geführten Verhandlungen
Bericht zu erstatten.
Er kann Vorstandsmitglieder mit anderen Aufgaben betrauen.

7. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seinen Obliegenheiten.
Im Verhinderungsfalle übernimmt er dessen volle Amtspflichten.

8. Der Kassierer ist verpflichtet die Kasse in kaufmännischer Weise zu führen, die
Gelder des Vereins zu verwalten und über alle Einnahmen und Ausgaben Buch
zu führen.

Vereinsintern wird geregelt, dass Zahlungen vom Kassierer erst zu leisten sind,
nachdem sie vom 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom stellver-
tretenden Vorsitzenden auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft
wurden.

Der stellvertretende Kassierer unterstützt den 1. Kassierer und übernimmt in
dessen Vertretungsfalle dessen Amtspflichten, mit Ausnahme der Vertretung
gem. § 26 BGB.

9. Der Schriftführer fertigt die zur Erledigung der Vereinsbeschlüsse erforderlichen
Schriftstücke und erstellt über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften,
die den wesentlichen Verlauf der Versammlungen aufzeigen und insbesondere
die Anzahl der erschienenen Mitglieder, alle Anträge, Abstimmungsergebnisse
und Beschlüsse wiedergeben.

Die Niederschriften sind auf der folgenden Versammlung zu verlesen und nach
Genehmigung durch die anwesenden Mitglieder vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer und übernimmt im Bedarfs-
falle dessen Vertretung, mit Ausnahme der Vertretung gem. § 26 BGB.

10. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der
Arbeitsgebiete und ist zum Teil in der Angel- und Gewässerordnung festgelegt.

Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der
Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu unterstützen.

Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder des Vorstandes und für
den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine
angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten, wenn die Tätigkeit im Rahmen
der Erfüllung des Satzungzweckes ausgeübt wurde.
Einzelheiten werden durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Vorstandsmitglieder sind zur wechselseitigen Unterstützung und zur
gewissenhaften Ausübung ihrer Ämter im Gesamtinteresse des Vereins
verpflichtet. Zu ihrer Entlastung legen sie auf der Jahreshauptversammlung
Rechenschaft ab.
Der Vorstand kann bei Verhinderung eines seiner Mitglieder vor Ablauf der
Amtszeit, bis zur Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung, kommisarisch
einen Vertreter bestimmen.

11. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Sie kann durch
entsprechenden Beschluss auf einer in den § 10 und 11 dieser Satzung
genannten Versammlung erfolgen.

12. Für den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenten Vorsitzenden kann eine
Amtsenthebung nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung gem. § 11
erfolgen.

13. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden bzw. vom stellvertr.
Vorsitzenden einberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.

§ 14 Ausschüsse

Durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen können Ausschüsse gebildet werden, sofern Zweck und Aufgaben des Vereins dies erforderlich machen.

§ 15 Kassenprüfer

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Vertreter gewählt. Jeder Prüfer kann die Kasse zweimal prüfen.

Die Prüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden.

Scheiden zwei Kassenprüfer aus, so findet in der nächsten Mitgliederver-
sammlung eine Neuwahl statt.

2. Die Kassenprüfer nehmen vor jeder Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung
vor, über deren Ergebnis sie auf der Jahreshauptversammlung zur Entlastung des
Kassierers zu berichten haben.

Der Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des gesamten Vorstandes.
Über eine Einzelentlastung eines Vorstandsmitgliedes kann auf schriftlichen Antrag, bei Einhaltung der Frist gem. § 10 Abs. 2f dieser Satzung beraten und beschlossen werden.
3. Der 1. Vorsitzende bzw. der stellvertr. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, mit den
Kassenprüfern eine Kassenprüfung vorzunehmen.

§ 16 Versammlungsleitung und Beschlüsse

1. Die Versammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden des Vereins einberufen
und geleitet.
Im Verhinderungsfalle bestimmt sich dieses Recht nach der Reihenfolge des
§ 13 dieser Satzung

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.

An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

3. Beschlüsse, die Wahlen zum Gegenstand haben, können nur dann vorgenommen
werden, wenn der zu Wählende anwesend ist oder sein schriftliches
Einverständnis mit der ihm zugedachten Wahl vorliegt.

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.

§ 17 Vereinsehrungen

Für 15 Jahre Mitgliedschaft wird die silberne Verbandsnadel verliehen.
Für 20 Jahre die silberne Vereinsnadel
Für 25 Jahre die goldene Verbandsnadel
Für 30 Jahre die goldene Vereinsehrennadel
Für 40 Jahre den Vereins-Ehrenteller
Für besondere Verdienste um den Verein wird die silberne- bzw. die goldene Vereins-Ehrennadel verliehen.

Weitere Ehrungen können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 18 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dessen Vermögen.

2. Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein nicht für Schäden, die durch
Unfälle, Diebstahl oder andere Ursachen entstanden sind. Dies gilt
insbesondere für die Ausübung der Angelfischerei und den sich hiermit
verbindenden Hin- und Rückwegen.

Diese Vorschrift gilt auch entsprechend gegenüber Dritten.

3. Im Eigentum des Vereins befindliche Grundstücke, Gebäude und Rechte
dürfen nur beliehen oder verkauft werden, wenn Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Vereinsmitglieder in einer Jahreshaupversammlung oder
außerordentlichen Hauptversammlung dem zustimmen.

§ 19 Beitritt zu anderen Organisationen

Anderen Organisationen kann der Verein dann beitreten, wenn dies im wohlverstandenen Gesamtinteresse des Vereins liegt.

§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen können auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
.
Einladung und Tagesordnung müssen den Versammlungszweck eindeutig
erkennen lassen.
.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an das „Deutsche Rote
Kreuz“, Eschwege, An den Anlagen, zu, wo es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
.
3. Beschlüsse zu Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift bedürfen einer Mehrheit von
Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

§ 21 Ordnungen

Eine Angel- und Gewäserordnung regelt die weiteren Vereinsangelegenheiten.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung am
12. Oktober 2007 beschlossen und tritt in Kraft mit ihrer Eintragung in das beim Amtsgericht Eschwege geführte Vereinsregister.

Diese Satzung wurde am ………….2007 in das Vereinsregister Nr. VR 216 beim Amtsgericht Eschwege eingetragen. Gleichzeitig wurden alle bisherigen Satzungen außer Kraft gesetzt.