Waidgerechter Umgang mit dem Fang – Teil 2: Wenn der Fisch mitgenommen wird
Im ersten Teil haben wir uns damit beschäftigt, wie ein Fisch möglichst schonend zurückgesetzt wird. Diesmal geht es um den anderen Fall: Der Fisch soll mitgenommen und verwertet werden. Auch hier gibt es einige Dinge zu beachten, denn ein waidgerechter Umgang mit dem Fisch sollte eigentlich für jeden Angler selbstverständlich sein.
Bevor überhaupt über eine Entnahme nachgedacht wird, muss zunächst geklärt sein, ob der Fisch auch entnommen werden darf. Grundlage dafür sind das Hessische Fischereigesetz, die Hessische Fischereiverordnung und natürlich zusätzlich die Bestimmungen für das jeweilige Gewässer. Besonders wichtig sind dabei Schonzeiten und Entnahmemaße. In Hessen gibt es bei einigen Fischarten inzwischen nicht nur ein Mindest-, sondern auch ein Höchstmaß. Ein Hecht darf nach der Hessischen Fischereiverordnung beispielsweise nur zwischen 50 und 90 Zentimetern entnommen werden, eine Atlantische Forelle zwischen 25 und 60 Zentimetern und ein Aal zwischen 50 und 70 Zentimetern. Beim Zander liegt das gesetzliche Entnahmemaß bei mindestens 50 Zentimetern. Gemessen wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse.
Für uns Angler bedeutet das: Erst messen, dann entscheiden. Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder außerhalb des vorgeschriebenen Entnahmemaßes liegen, müssen grundsätzlich unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückgesetzt werden. Darüber hinaus können für unsere Vereinsgewässer weitere oder strengere Bestimmungen gelten. Deshalb sollte man nicht nur die gesetzlichen Vorgaben kennen, sondern auch einen Blick auf den aktuellen Erlaubnisschein und unsere Gewässerordnung werfen.
Steht fest, dass der Fisch entnommen werden darf und auch tatsächlich verwertet werden soll, sollte alles Weitere möglichst schnell geschehen. Schlagholz, Hakenlöser beziehungsweise Lösezange und ein scharfes Messer gehören deshalb für mich grundsätzlich zur Angelausrüstung. Es macht wenig Sinn, erst nach der Landung eines Fisches irgendwo im Rucksack nach dem Messer zu suchen. Die Sachen sollten griffbereit liegen.
Der Fisch wird zunächst sicher gelandet, abgehakt und gemessen. Danach erfolgt die Betäubung. Bei den üblichen Fischarten geschieht dies durch einen kräftigen und gezielten Schlag mit einem geeigneten stumpfen Gegenstand auf den Gehirnschädel. Dabei sollte man nicht halbherzig vorgehen. Der Sinn der Betäubung besteht darin, den Fisch unmittelbar in einen Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit zu versetzen. Genau deshalb gehört ein vernünftiges Schlagholz und nicht irgendein zufällig herumliegender Gegenstand zur Ausrüstung. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist auch nach der Tierschutz-Schlachtverordnung ein ausdrücklich zugelassenes Betäubungsverfahren für Fische.
Anschließend sollte man sich vergewissern, dass die Betäubung tatsächlich erfolgreich war. Ein wichtiger Hinweis ist der Augendrehreflex. Dreht man einen ausreichend betäubten Fisch leicht auf die Seite, sollte das Auge seiner Körperbewegung nicht mehr aktiv folgen. Auch regelmäßige Kiemendeckelbewegungen können darauf hinweisen, dass die Betäubung nicht ausreichend war. Bestehen Zweifel, muss sofort nachbetäubt werden.
Mit der Betäubung allein ist der Vorgang allerdings noch nicht beendet. Der Fisch muss anschließend unmittelbar getötet werden. In der hessischen Fischerprüfung wird für die üblichen Fischarten die Reihenfolge eindeutig vermittelt: Betäubung durch einen Schlag und anschließend das Entbluten durch einen Kiemenrundschnitt oder einen Herzstich. Dafür ist ein ausreichend scharfes Messer notwendig.
Beim Herzstich wird die Herzregion mit einem gezielten Stich durchtrennt. Beim Kiemenrundschnitt werden die stark durchbluteten Bereiche der Kiemen durchtrennt, wodurch der Fisch schnell ausblutet. Wichtig ist weniger, welche der beiden zulässigen Methoden man bevorzugt, sondern dass sie sicher beherrscht und unmittelbar nach der Betäubung durchgeführt wird. Ein Fisch sollte niemals lediglich betäubt und anschließend irgendwo abgelegt werden.
Eine Besonderheit stellt der Aal dar. Für ihn gilt ein anderes Tötungsverfahren. Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung dürfen Aale – bei den für Angler üblichen Fangmengen von höchstens 30 Tieren pro Tag – ohne vorherige Betäubung durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich unmittelbar hinter dem Kopf und das sofortige Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens getötet werden. Auch in den hessischen Prüfungsfragen wird ausdrücklich auf dieses Verfahren hingewiesen.
Erst wenn der Fisch sicher tot ist, sollte die weitere Versorgung beginnen. Je nach Fischart und geplanter Verwendung wird er ausgenommen und anschließend sauber und vor allem kühl gelagert. Gerade im Sommer sollte eine Kühltasche eigentlich genauso selbstverständlich sein wie Kescher und Angelrute. Ein hochwertiger Speisefisch verliert schnell an Qualität, wenn er mehrere Stunden bei 25 oder 30 Grad im Kofferraum oder in einer Plastiktüte liegt.
Für mich gehört auch dieser Teil ganz selbstverständlich zum Angeln dazu. Wir machen uns Gedanken über Ruten, Rollen, Schnüre und den richtigen Köder und investieren teilweise viel Geld in unsere Ausrüstung. Genauso selbstverständlich sollte es aber sein, Schlagholz und ein wirklich scharfes Messer dabeizuhaben und auch damit umgehen zu können.
Denn spätestens wenn wir einen Fisch für den eigenen Verzehr mitnehmen, übernehmen wir die Verantwortung dafür, dass die Entnahme schnell, fachgerecht und mit möglichst wenig Stress für das Tier erfolgt. Waidgerechtes Angeln hört eben nicht mit dem erfolgreichen Drill auf.
Wichtig: Entnahmemaße des ASV Eschwege beachten
An den Gewässern des ASV Eschwege gelten teilweise strengere Entnahmemaße als nach der Hessischen Fischereiverordnung. So dürfen bei uns beispielsweise Hechte nur zwischen 50 und 85 cm, Zander zwischen 50 und 70 cm und Barsche zwischen 20 und 35 cmentnommen werden. Für unsere Vereinsgewässer sind deshalb immer die aktuellen Bestimmungen des ASV Eschwege maßgeblich.
Quellen und weiterführende Informationen
1. Hessische Fischereiverordnung (HFischV)
Die wichtigste Quelle für Schonzeiten, Entnahmemaße und Entnahmefenster der einzelnen Fischarten in Hessen.
Hessische Fischereiverordnung – Regierungspräsidium Kassel
2. Tierschutz-Schlachtverordnung – § 12
Bundesweit geltende Vorschriften zur Betäubung und Tötung von Tieren. § 12 enthält insbesondere die Bestimmungen für Fische sowie die Sonderregelung für Aale.
§ 12 Tierschutz-Schlachtverordnung – Gesetze im Internet
3. Tierschutz-Schlachtverordnung – Anlage 1
Hier sind die zulässigen Betäubungsverfahren für Fische näher beschrieben. Genannt wird unter anderem der stumpfe Schlag auf den Kopf. Außerdem wird ausdrücklich gefordert, die Zeit zwischen Fang und Betäubung möglichst kurz zu halten.
Anlage 1 zur Tierschutz-Schlachtverordnung – Gesetze im Internet
4. Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Die gesetzliche Grundlage für die Ausübung der Fischerei in Hessen. Die jeweils aktuelle Fassung sowie weitere fischereirechtliche Vorschriften stellt das Land Hessen zur Verfügung.
Fischereirecht und Downloads – Regierungspräsidium Darmstadt
5. Fragen- und Antwortenkatalog zur Fischerprüfung in Hessen
Der offizielle hessische Prüfungsstoff ist auch für erfahrene Angler eine gute praktische Informationsquelle. Behandelt werden unter anderem der waidgerechte Umgang mit dem Fang, Betäubung und Tötung von Fischen.
Offizieller Fragenkatalog zur Fischerprüfung Hessen
6. Leitfaden Fischereiaufsicht des Regierungspräsidiums Kassel
Eine gut verständliche Zusammenfassung des hessischen Fischereirechts. Besonders interessant sind die Erläuterungen zu den seit 2023 geltenden Entnahmemaßen und Entnahmefenstern.
Leitfaden Fischereiaufsicht – Regierungspräsidium Kassel
7. Fachinformation zur Kontrolle der Betäubung bei Fischen
Die Broschüre des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erläutert unter anderem Augendrehreflex, Kiemendeckelbewegungen und die Kontrolle einer erfolgreichen Betäubung.
Betäubung und Schlachtung von Karpfen – LAVES Niedersachsen
Bildnachweis: KI-generiertes Bild


