
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Angelsportvereins Eschwege e.V. Dazu gehören unsere Satzung, die die Struktur, Ziele und Arbeitsweise unseres Vereins verbindlich regelt, sowie die Gewässerordnung, in der alle relevanten Regeln für die Ausübung des Angelsports an unseren Vereinsgewässern festgelegt sind. Die Hessische Fischereiverordnung sowie die gesetzlichen Schonzeiten und Entnahmemaße sind als PDF-Datei verlinkt.
- ➥ Satzung
- ➥ Angel- und Gewässerordnung
- ➥ Schonzeiten in Hessen
- ➥ Hessische Fischereiverordnung [PDF]
Satzung des Angelsportvereins Eschwege e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Eschwege e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Eschwege und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Eschwege eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist:
- im Sinne einer naturverbundenen und waidgerechten Ausübung der Angelfischerei Gleichgesinnte zusammenzuführen und der Jugend Gelegenheit zu geben, die Fischwaid zu erlernen und auszuüben.
- selbst oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, die die Hege eines artgerechten Fischbestandes, die Pflege und Reinhaltung der heimatlichen Fischgewässer in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der ordnungsgemäßen Fischerei, zum Gegenstand haben.
- den Zusammenhalt im Verein durch stete Anerkennung der gemeinsamen satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben auf der Grundlage wechselseitiger Rücksichtnahme und Achtung zu pflegen und zu vertiefen.
- Förderung des Castingsports.
- Wahrnehmung der Fischereiaufsicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder können jedoch für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten entschädigt werden, wenn die Kosten und die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks entstanden bzw. ausgeübt wurde. Die Mitgliederversammlung kann außerdem über eine mögliche Zuwendung in Form einer Ehrenamtspauschale entscheiden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, im Rahmen des Vereinslebens den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und kultureller Neutralität zu wahren.
- Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift, Presse, Rundfunk und elektronische Medien im Sinne dieser Zielsetzung.
§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
- Der Verein gliedert sich in Anwärter, aktive, passive und jugendliche Mitglieder. Er kann Ehrenmitglieder ernennen.
- Aktive Mitglieder und Anwärter sind Personen, die die Fischwaid ausüben. Auf Vereinsversammlungen sind nur aktive und anwesende Mitglieder stimmberechtigt.
- Passive Mitglieder beschränken sich vornehmlich auf die Förderung des Vereins. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ausnahme: Wird ein Vorstandsamt nach §12 ausgeübt, so erwerben auch passive Mitglieder ein Stimmrecht.
- Jugendliche Mitglieder sind Personen unter 18 Jahren. Ihr Stimmrecht beschränkt sich auf die Jugendversammlungen.
- Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Aufnahme
- Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag beim geschäftsführenden Vorstand. Es besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft online und somit in digitaler Form abzuschließen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Satzung und des Erlaubnisscheines wirksam. Mit der Aushändigung der Satzung werden die Inhalte und Bestimmungen vom Antragsteller anerkannt.
- Das aufzunehmende Mitglied hat ein Anwärterjahr (12 Monate) zu absolvieren. Innerhalb dieses Anwärterjahres kann der Verein jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Frist verlassen werden.
- Als Anwärter hat das Mitglied alle Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts.
- Nach dem Anwärterjahr wird das Mitglied auf der nächsten Versammlung den anwesenden Mitgliedern vorgestellt. Diese entscheiden dann mit Zweidrittelmehrheit, in Abwesenheit des Antragstellers, über dessen Aufnahme in die aktive Mitgliedschaft.
- Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung braucht dem Antragsteller gegenüber nicht begründet zu werden. Er besitzt auch kein Einspruchsrecht.
§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühr
- Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden für Anwärter, aktive, passive und jugendliche Mitglieder gestaffelte Mitgliedsbeiträge und für Anwärter eine Aufnahmegebühr erhoben. Bei jugendlichen Mitgliedern entfällt § 5 Abs. 3. Sie zahlen keine Anwärter- und Aufnahmegebühr, auch nicht beim späteren Erwerb der aktiven Mitgliedschaft.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag eingereicht wurde.
- Die Höhe des Beitrages sowie die Anwärter- und Aufnahmegebühr werden jeweils auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Beschlussfassung mit einer Zweidrittelmehrheit festgesetzt. Entsprechendes gilt für die Erhebung etwaiger Sonderumlagen.
- Anwärter zahlen bei der Aufnahme in den Verein eine Anwärtergebühr. Bei Übernahme in die aktive Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag zu entrichten.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Dieser und alle anderen Forderungen des Vereins (z.B. für nicht geleisteten Arbeitsdienst, nicht abgegebene Fangmeldung oder verauslagte Portokosten) sind Bringschulden. Diese Beträge werden den Mitgliedern mit einer Jahresrechnung mitgeteilt. Beiträge und alle sonstigen Forderungen sind zu Beginn des Jahres nach Erhalt der Jahresrechnung fällig.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Pflichten der Mitglieder werden durch den Zweck und die Aufgaben des Vereins bestimmt.
2. Demzufolge sind die Mitglieder verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die erlassenen Vereinsordnungen (z. B. Angel- und Gewässerordnung) sowie die Beschlüsse und alle satzungsgemäßen Bestimmungen des Vereins zu erfüllen oder nach besten Kräften zu unterstützen.
Hierzu zählt insbesondere:
- die fristgerechte Erfüllung aller beschlussgemäßen geldlichen Forderungen des Vereins.
- der Besuch der Vereinsversammlungen und -veranstaltungen sowie die Beteiligung am Arbeitsdienst, soweit kein Befreiungsgrund vorliegt. Näheres zum Arbeitsdienst regelt die Angel- und Gewässerordnung.
- den Gedanken der Hege und Pflege des Fischbestandes und des waidgerechten Fischens mit Überzeugung zu praktizieren, Dritten gegenüber zu vertreten und die Angelgemeinschaft durch gutes Vorbild zu fördern.
- die termingerechte Abgabe der Fangmeldung.
- Jede Änderung der Anschrift, der Telefonnummer, der Bankverbindung und der E-Mail-Adresse hat das Mitglied dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Nachteile, die sich aus der Unterlassung ergeben, trägt das Mitglied. Wurde ein Wohnungswechsel nicht ordnungsgemäß gemeldet, so gelten Mitteilungen an die zuletzt angegebene Anschrift als zugestellt. Kosten, die dem Verein durch Anfragen bei Behörden über Anschriftenänderungen entstehen, trägt das jeweilige Mitglied.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Erlöschen durch Tod: Der dem Verein zugefallene Anteil an den über den Todestag hinaus gezahlten Beiträgen oder sonstigen beschlussgemäßen Zahlungen wird den Hinterbliebenen nicht erstattet.
- Erlöschen durch Austritt: Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfolgen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- Ehrenmitgliedschaft: Die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft, durch Niederlegung, Entziehung oder Tod.
- Der Ausschluss eine Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
- Ehrenrührige Handlungen begeht oder nach der Aufnahme bekannt wird, dass es solche Handlungen begangen hat.
- Sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet.
- Den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
- Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch den Verkauf gefangener Fische, ausnutzt.
- Gegen die Angel- und Gewässerordnung des Vereins verstößt oder in Gewässern, die zu Schon- oder Sperrbezirken erklärt wurden, angelt.
- Seinen Jahresbeitrag oder Sonderbeiträge trotz Erinnerung und Mahnung nicht zahlt.
- Seinen Fischereischein auf Grund eines Vergehens gegen das Fischereigesetz oder die Fischereiverordnung entzogen bekommt oder rechtskräftig verurteilt wird.
- Bei Ausschluss verliert das Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Rechte, wird jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung noch offener Forderungen entbunden.
2. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung und gegebenenfalls nach vorheriger Anhörung des Betreffenden durch den Vorstand. Der Beschluss des Vorstands ist endgültig und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Ausschlusses von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des ehemaligen Mitglieds.
Die Rechte des Vereins ihm gegenüber bleiben hiervon unberührt. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet am Anfang des Geschäftsjahres statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei der Einberufung der Versammlung durch den Vorsitzenden kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassenberichtes.
- Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Beratung und Genehmigung des Kassenberichtes.
- Abstimmung über alle Anträge gemäß §10 Abs. 1.
- Beratung und Genehmigung des Haushaltsplans für das Folgejahr.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
2. Die Fristen über Einladung und Anträge entsprechen denen des § 10 dieser Satzung.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung dient dem Zweck, über wichtige Fragen, die keinen Aufschub gestatten, Beschlüsse herbeizuführen.
§ 12 Vorstand
- Dem Gesamtvorstand des Vereins gehören an:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der 1. Kassierer
- der 1. Schriftführer
- der stellvertretende Schriftführer
- der stellvertretende Kassierer
- 2 Jugendwarte
- 6 Gewässerwarte
- 2 Angel- und Sportwarte
- 2 Vergnügungswarte
- 8 Arbeitsdienstleiter
- 2 Heimwarte
- 2 Platzwarte
- 2 Bootswarte
- 2 Warte für Öffentlichkeitsarbeit und Antragswesen
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 1. Schriftführer
- dem 1. Kassierer
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die Überwachung der Geschäftsführung und der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
- Der Verein wird jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 12 Abs. 2) im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten, wobei einer der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder entweder der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
- Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Alle Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und überwacht die Ausführung und Einhaltung der gefassten Beschlüsse. Ihm obliegt hauptsächlich die Leitung des Vereins. Bei wichtigen Angelegenheiten kann er Mitglieder des Vereins zur Beratung heranziehen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung über die geführten Verhandlungen Bericht zu erstatten. Er kann Vorstandsmitglieder mit anderen Aufgaben betrauen.
- Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seinen Obliegenheiten. Im Verhinderungsfalle übernimmt er dessen volle Amtspflichten.
- Der Kassierer ist verpflichtet, die Kasse in kaufmännischer Weise zu führen, die Gelder des Vereins zu verwalten und über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Vereinsintern wird geregelt, dass Zahlungen vom Kassierer erst zu leisten sind, nachdem sie vom 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft wurden. Der stellvertretende Kassierer unterstützt den 1. Kassierer und übernimmt im Vertretungsfall dessen Amtspflichten, mit Ausnahme der Vertretung gemäß § 26 BGB.
- Der Schriftführer fertigt die zur Erledigung der Vereinsbeschlüsse erforderlichen Schriftstücke und erstellt über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften, die den wesentlichen Verlauf der Versammlungen aufzeigen und insbesondere die Anzahl der erschienenen Mitglieder, alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergeben. Die Niederschriften sind auf der folgenden Versammlung zu verlesen und nach Genehmigung durch die anwesenden Mitglieder vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer und übernimmt im Bedarfsfalle dessen Vertretung, mit Ausnahme der Vertretung gemäß § 26 BGB.
- Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete und ist zum Teil in der Angel- und Gewässerordnung festgelegt. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu unterstützen. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen sind zu erstatten. Die Vorstandsmitglieder sind zur wechselseitigen Unterstützung und zur gewissenhaften Ausübung ihrer Ämter im Gesamtinteresse des Vereins verpflichtet. Zu ihrer Entlastung legen sie auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Der Vorstand kann bei Verhinderung eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit, bis zur Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
- Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Sie kann durch entsprechenden Beschluss auf einer in den §§ 10 und 11 dieser Satzung genannten Versammlung erfolgen.
- Für den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Amtsenthebung nur auf einer Mitgliederversammlung gemäß §§ 10 und 11 dieser Satzung erfolgen.
- Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 13 Ausschüsse
Durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen können Ausschüsse gebildet werden, sofern Zweck und Aufgaben des Vereins dies erforderlich machen.
§ 14 Kassenprüfer
- Auf der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Vertreter für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine weitere Amtszeit ist nach Wiederwahl möglich. Nach der zweiten Amtszeit ist eine erneute Wahl erst nach einer Unterbrechung von einer weiteren Amtszeit möglich. Die Prüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Scheiden zwei Kassenprüfer aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
- Die Kassenprüfer nehmen vor jeder Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vor, über deren Ergebnis sie auf der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Kassierers zu berichten haben. Der Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des gesamten Vorstands. Über eine Einzelentlastung eines Vorstandsmitglieds kann auf schriftlichen Antrag, bei Einhaltung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 dieser Satzung, beraten und beschlossen werden.
- Der 1. Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, mit den Kassenprüfern eine Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 15 Versammlungsleitung und Beschlüsse
- Die Versammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfalle bestimmt sich dieses Recht nach der Reihenfolge des § 12 dieser Satzung.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
- Beschlüsse, die Wahlen zum Gegenstand haben, können nur dann vorgenommen werden, wenn der zu Wählende anwesend ist oder sein schriftliches Einverständnis mit der ihm zugedachten Wahl vorliegt.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
§ 16 Vereinsehrungen
Für die langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste um den Verein werden folgende Ehrungen verliehen:
- Für 15 Jahre Mitgliedschaft wird die **silberne Verbandsnadel** verliehen.
- Für 20 Jahre Mitgliedschaft wird die **silberne Vereinsnadel** verliehen.
- Für 25 Jahre Mitgliedschaft wird die **goldene Verbandsnadel** verliehen.
- Für 30 Jahre Mitgliedschaft wird die **goldene Vereinsehrennadel** verliehen.
- Für 40 Jahre Mitgliedschaft wird eine **Vereinsehrengabe** verliehen.
Für besondere Verdienste um den Verein wird die silberne bzw. die goldene Vereins-Ehrennadel verliehen.
Weitere Ehrungen können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 17 Haftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dessen Vermögen.
- Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein nicht für Schäden, die durch Unfälle, Diebstahl oder andere Ursachen entstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Ausübung der Angelfischerei und die damit verbundenen Hin- und Rückwege. Diese Vorschrift gilt auch entsprechend gegenüber Dritten.
- Im Eigentum des Vereins befindliche Grundstücke, Gebäude und Rechte dürfen nur beliehen oder verkauft werden, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder in einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung dem zustimmen.
§ 18 Beitritt zu anderen Organisationen
Der Verein kann anderen Organisationen beitreten, wenn dies im wohlverstandenen Gesamtinteresse des Vereins liegt.
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen werden auf der Mitgliederversammlung oder bei Notwendigkeit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
- Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Eschwege, An den Anlagen 10A, 37269 Eschwege, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
§ 20 Ordnungen
Eine Angel- und Gewässerordnung regelt die weiteren Vereinsangelegenheiten.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an deren Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.1.2025 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister Nr. VR 216 des Amtsgerichts Eschwege in Kraft.
Angel- & Gewässerordnung
§ 1
Die Angel- und Gewässerordnung des ASV – Eschwege e.V. regelt in Verbindung mit der Vereinssatzung, dem Hess. Fischereigesetz, der „Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische“, den Vereinsbeschlüssen, und den sonstigen rechtlichen Bestimmungen und Verordnungen des Natur- und Tierschutzes die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei an den Gewässern des Angelsportvereins Eschwege.
§ 2
Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer des ASV besondere Bestimmungen zu erlassen, Gewässer zu sperren oder Einschränkungen zu verfügen.
§ 3
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Fischfang nach Maßgabe der in § 1 genannten Gesetze und Verordnungen und den in Vereinsbeschlüssen erlassenen Bestimmungen auszuüben.
Verstöße werden nach den Bestimmungen der Satzung geahndet.
§ 4
Bei Versammlungen und genehmigten Vereinsangeln ist jedes private Angeln sowie das Legen und Heben von Reusen an den Vereinsgewässern untersagt.
Die Überprüfung dieser Maßnahme wird durch den Vorstand gewährleistet.
Diese Regelung gilt nicht für Gastangler.
§ 5
Die gefangenen Fische sind einer sinnvollen Verwertung, möglichst der menschlichen Ernährung zuzuführen.
Gefangene Fische dürfen nicht verkauft werden.
§ 6
Offene Feuerstellen und das Aufstellen von Zelten ist an den Vereinsgewässern verboten.
Beim Betreten des Angelplatzes ist Rücksicht auf die Brutzeiten von Vögeln zu nehmen.
Wiesen und Äcker dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.
Eingefriedete und bebaute Grundstücke dürfen nicht ohne Genehmigung des Eigentümers betreten werden.
Der Angelplatz ist sauber zu halten und in einem sauberen Zustand zu verlassen.
Ausgelegte Angelgeräte sind ständig unter Aufsicht zu halten.
Für entstandene Schäden haftet der jeweilige Verursacher.
Eisangeln ist an allen Vereinsgewässern nicht erlaubt.
Festgestellte Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind unverzüglich dem Vorstand, den Gewässerwarten oder Fischereiaufsehern zu melden.
Auch gefundene Angelgeräte, deren Verwendung einen Verstoß gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Vorschriften des Vereins darstellen, sind ebenfalls sofort zu melden.
2. Formelle Bestimmungen
§ 7 Ausweispflicht
Jedes Mitglied hat bei der Ausübung der Angelfischerei an den Vereinsgewässern einen gültigen Fischereischein und den Fischereierlaubnisschein mit sich zu führen.
Der Fischereierlaubnisschein gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein.
Die Ausweispflicht gem. Satz 1 und 2 findet auch bei den sogenannten Helfern (§ 25 (2) HFischG) Anwendung.
Die Unterstützung beim Fischen durch weitere Personen beinhaltet nur die Hilfe beim Landen großer Fische.
§ 8 Vereinsgewässer
Die Vereinsgewässer des ASV-Eschwege die zum Fischfang freigegeben sind, werden auf dem jährlich ausgegebenen Fischereierlaubnisschein in Form einer Skizze dargestellt.Weiterhin sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte vermerkt, an denen ein generelles Angelverbot oder andere Einschränkungen bestehen.
§ 9 Angelzubehör
Jedes Mitglied ist verpflichtet, entsprechende Geräte mitzuführen und ordnungsgemäß anzuwenden, die ein waidgerechtes Landen und Töten der Fische gewährleistet. (Bsp.: Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Unterfangkescher und ein Maßstab.)
§ 10 Zugelassene Fanggeräte
Zum Fischfang sind nur die folgenden auf dem Erlaubnisschein vermerkten Geräte erlaubt.
Erlaubte Geräte zum Fischfang sind bei Senioren:
2 Handangeln (2 Friedfisch- oder 1 Raubfisch- und 1 Friedfischangel)
Ausnahme: Am Werratalsee sind 2 Raubfischangeln
erlaubt.
3 Aalreusen (ohne Flügel, jedoch mit Otterkreuz)
1 Senke zum Köderfischfang maximal 1 qm.
Aalreusen dürfen nur in der Fließstrecke der Werra gelegt werden. Ausgenommen ist die Strecke zwischen Werrabrücke und Schleuse. Sie sind mit einem Schild zu versehen, auf dem der Name und Anschrift des Besitzers ersichtlich ist.
Nicht gekennzeichnete Reusen werden vom Verein eingezogen.
Erlaubte Angelgeräte für jugendliche Mitglieder:
1 Handangel: Nach erfolgreich abgelegter Fischerprüfung können auf Antrag und
Entrichtung einer Gebühr zwei Handangeln erlaubt werden.
Ausnahme:
Am Werratalsee sind auch für Jugendliche generell 2 Handangeln erlaubt.
(Friedfisch- oder Raubfischangel)
Erläuterung zu den erlaubten Geräten zum Fischfang. (Handangeln)Eine Handangel darf grundsätzlich nur mit einer Fangvorrichtung (Haken) ausgerüstet sein.
Das gilt beim Angeln mit Schwimmer, Wasserkugel und ebenso beim Angeln mit Bodenblei.
Zwillings- und Drillingshaken gelten als 1 Haken und dürfen nur beim Raubfischangeln eingesetzt werden. Ebenfalls als eine Fangvorrichtung gelten Spinner, Blinker, Wobbler und Schlaufensysteme zum Einhängen von Köderfischen, auch wenn sie mit mehreren Haken
(Zwillings- oder Drillingshaken) bestückt sind.
Verboten ist das Paternosterangeln. (Angeln mit Beihaken)
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten. Untermaßige Fische und solche, die
während der Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich und schonend zurück zu setzen.
Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder zum Fischfang ist verboten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten und gegebenenfalls zu melden.
Das Einbringen von Lockstoffen (Anfüttern) ist erlaubt.
Um Beeinträchtigungen der Gewässer zu vermeiden, sollte das Anfüttern jedoch auf ein Minimum begrenzt werden.
Beim Angeln vom Ufer ist auf andere Personen Rücksicht zu nehmen, Behinderungen und Belästigungen sind zu vermeiden.
Das Angeln vom Boot ist auf dem Werratalsee nur mit Genehmigung des Vorstandes und mit vereinseigenen Booten erlaubt.
Auf allen anderen geschlossenen Vereinsgewässern ist der Einsatz von Wasserfahrzeugen zur Ausübung der Angelfischerei verboten.
Einzelheiten regelt der Erlaubnisschein.
§ 12 Fangliste
Fangmeldungen bilden eine unentbehrliche Grundlage für die Fischhege und der Gewässer-bewirtschaftung und dienen außerdem als Unterlage bei Schadenersatzforderungen nach Fischsterben, Gewässerausbau u.a.
Die Fangmeldung ist auch wichtig und unerlässlich zur Erstellung einer Fangstatistik, zu der der Verein aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist.
Die Fangmeldungen sind deshalb, auch im eigenen Interesse, gewissenhaft auszufüllen
(Stückzahl und Gewicht) und termingerecht abzugeben.
Sie ist wahrheitsgemäß, gut leserlich und ohne zusätzliche Vermerke zu führen.
Auch eine Leermeldung ist erforderlich.
Der Abgabetermin der Fangmeldung ist spätestens am 01.Dezember des jeweiligen Jahres.
Bei Nichtabgabe wird eine Gebühr erhoben.
Die Höhe wird in der außerordentlichen Hauptversammlung festgesetzt.Besondere Fänge sind umgehend nach Fischart, Größe, Gewicht und Fangort den Gewässerwarten zu melden.
§ 13 Arbeitsdienstregelungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, wenn kein Befreiungsgrund vorliegt, seinen jährlichen Arbeitsdienst zu leisten.
Der Arbeitsdienst wird auf jährlich 12 Stunden festgesetzt.
Es wird nicht gesondert zum Arbeitsdienst eingeladen. (freie Einteilung)
Einzelheiten und Termine werden in der jährlichen Veranstaltungsübersicht bekannt gegeben.
Für nicht geleisteten Arbeitsdienst wird eine Gebühr erhoben, die auf der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen wird und im Folgejahr in Rechnung gestellt wird.
Vom Arbeitsdienst sind befreit:
a.) Mitglieder die das 65. Lebensjahr vollendet haben
b) Mitglieder mit einem GdB (Schwerbehinderung) ab 50 v.H.
c.) Mitglieder die ihren Wohnsitz mehr als 75 km Luftlinie von Eschwege entfernt haben
d.) Passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr
f.) Vorstandsmitglieder
§ 14 Fangbeschränkungen, Fangverbote, Schonzeiten,
Die wichtigsten Bestimmungen für die Vereinsgewässer sind im jährlichen Erlaubnisschein vermerkt.
Weiterführende Bestimmungen sind in der „Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische“ nachzulesen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind unbedingt zu beachten.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Verordnung und des Hess. Fischereigesetzes dar. An allen Gewässern des ASV-Eschwege besteht folgende Fangbeschränkung:
Erlaubt ist der Fang von täglich:
5 Forellen
3 Karpfen
5 Schleien
2 Raubfischen (Hecht oder Zander)
5 Barsche
Die Anwendung von Leg- oder Stellangeln, elektrische oder toxische
Fangmethoden sind grundsätzlich verboten.
Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden. Das Zurücksetzen ist unzulässig.
Setzkescher müssen u.a. mindestens eine Länge von 3,50 m und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen.
Diese Mindestmaße entsprechen einer Hälterung von max. 6,8 Kg. Fischgewicht.
(max: 1 kg. Fisch pro 100 Liter Setzkeschervolumen)
Setzkescher sind in der Werra (Bundeswasserstraße) und in Gewässern mit Wellenschlag unzulässig.
§ 15 Fischereiaufsicht und Kontrollen
Die vom Angelsportverein Eschwege bewirtschafteten Gewässer werden von Fischerei-aufsehern und Gewässerwarten betreut. Sie sind befugt, die Einhaltung der Angel- und Gewässerordnung und des Landesfischereigesetzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu überprüfen und bei Verstößen den Erlaubnisschein einzuziehen.
Den Gewässerwarten obliegt die Überwachung des Fischfanges nach den Grundsätzen einer artgerechten Fischwaid, die Beobachtung der Gewässer und die Einbringung von Vorschlägen für deren Pflege und Bewirtschaftung.
Sie sind maßgeblich bei der Erstellung von Hegeplänen, durch Beratung und Unterstützung des Vorstandes beteiligt und sie unterbreiten Vorschläge hinsichtlich des Fischbesatzes.
Ihnen obliegt der Vorschlag von Mitgliedern, die zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Fischereiaufsicht geeignet sind.
Sie sollten sich um die eigene Fortbildung in Fragen der Fisch- und Gewässerbiologie bemühen und diesbezüglich die Mitglieder auf Versammlungen informieren.
Außerdem müssen sie über umfangreiche Kenntnisse bei der Bewertung und Beurteilung der Gewässergüte, den Gewässeruntersuchungen nach der chemischen und physikalischen Methode, den Bio-Indikatoren und die Auswertung der Proben verfügen oder sich diese Kenntnisse kurzfristig aneignen.
Sie sind weiterhin berechtigt, den Fang zu kontrollieren und nötigenfalls die vorläufige Sicherstellung zu bewirken.
Grobe Verstöße gegen das Fischereigesetz, das Tierschutzgesetz und andere Verordnungen und Bestimmungen werden zur Anzeige gebracht.
Weiterhin kann eine Schadensersatzklage gegen den Verursacher angestrengt werden, wenn durch sein Verhalten dem Verein finanzielle oder andere Folgeschäden entstehen.
Allen zur Aufsicht berechtigten Personen ist jede Kontrollmöglichkeit zu geben, die geeignet sein kann, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und die Einhaltung vereinsinterner Vorschriften zu überprüfen.
Den Anordnungen dieser Kontrollpersonen ist Folge zu leisten.
Des weiteren sind auch die Vereinsmitglieder dazu berechtigt, an den Vereinsgewässern ihnen fremde Personen, die Angeln ausgelegt haben, den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen.
§ 16 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder werden von Jugendwarten betreut und haben deren Anweisungen zu befolgen.
Sie sollten sich zur regelmäßigen Teilnahme an den Jugendveranstaltungen verpflichtet fühlen.
Jugendliche, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben, dürfen dies nur unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist.
Die gesetzliche Fischerprüfung ist für den Jugendfischereischein nicht erforderlich.
Ab dem 14. Lebensjahr kann, nach bestandener Fischerprüfung, erstmals ein normaler Fischereischein beantragt werden. Mit diesem darf die Fischerei ohne Begleitung einer volljährigen Person ausgeübt werden.
Die Übernahme von der Jugendgruppe zu aktiven Mitgliedern erfolgt nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bei Schulausbildung oder Lehre kann die Übernahme um 1 Jahr verlängert werden.
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (Lehrvertrag oder Schulbescheinigung) erforderlich.
Dieser Antrag muss bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres beim Vorstand eingereicht werden.
§ 17 Verstöße
Verstöße gegen die Bestimmungen der Angel- und Gewässerordnung haben die Einziehung des Erlaubnisscheines zur Folge.
Über die Dauer des Einzuges entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 18 Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer
Unter bestimmten Voraussetzungen können aktive Mitglieder für vom Verein gepachtete Forellengewässer eine Erlaubnis zum Fischfang erhalten.
Alle Bewerber, die den Zuschlag für ein Gewässer erhalten haben, müssen den entstandenen Pachtpreis, den Besatz und die Transportkosten übernehmen.
Den Zuschlag zum Befischen, evtl. Versagungen, die Fangbeschränkung und das zugelassene Angelgerät regelt der Vorstand.
§ 19 Schlussbestimmungen
Änderungen der Gewässerordnung bedürfen grundsätzlich eines Mitgliederbeschlusses. Dies gilt nicht, wenn eine Neufassung einzelner oder mehrerer Bestimmungen oder eine Ergänzung dieser Gewässerordnung aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen oder durch Gerichtsentscheidungen notwendig wird.
Auf solchen Umständen beruhende Änderungen der Gewässerordnung sind den Mitgliedern in der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt zu machen.
Schonzeiten in Hessen (2025)
Fischart | von | bis | Entnahmemaß in cm |
Aal | 01.10. | 01.03. | 50 – 70 |
Äsche | 01.03. | 15.05. | 30 – 45 |
Bachforelle | 15.10. | 31.03. | 25 – 60 |
Barbe | 01.05. | 15.06. | 40 – 60 |
Hecht | 01.02. | 15.04. | 50 – 90 |
Stichling | 01.05. | 30.06. | – |
Gründling | 15.04. | 30.06. | – |
Karpfen (Wildform) | 15.03. | 31.05. | 45 – 60 |
Moderlieschen | 01.05. | 30.06. | – |
Nase | 15.03. | 30.04. | 25 – 40 |
Rotfeder | 15.03. | 31.05. | 20 – 30 |
Schleie | 01.05. | 30.06. | 25 – 45 |
Schmerle | 15.04. | 30.05. | – |
Zander | ab 50 |
Ganzjährig geschützte Fischarten: Bachneunauge, Bitterling, Elritze, Flunder, Flussneunage, Finte, Karausche, Koppe (Große), Lachs, Maifisch, Meerforelle, Meerneunauge, Neunstachlichger Stichling, Nordseeschnäpel, Quappe, Schlammpeitzger, Schneider, Steinbeißer, Stör, Zärthe.